Rechtslage


Verkehrssicherungspflicht

Beweiserleichterung

LG Trier

OLG Karlsruhe

BGH

OLG Koblenz

LG Nürnberg-Fürth

LG Hamburg

Fazit der Rechtssprechung


Eine DIN-Norm ist zunächst einmal „nur“ eine technische Regel, sie entfaltet nach herrschender Rechtssprechung die Vermutungswirkung, eine anerkannte Regel der Technik zu sein. Sie ist also kein Gesetz, und derzeit verhängt auch keine Behörde Bußgelder, wenn der Beurteilungspegel überschritten wird. Ihre rechtliche Relevanz entfaltet sie durch das Schadensersatzrecht.

Verkehrssicherungspflicht

In diesem Zusammenhang muss der Begriff der Verkehrssicherungspflicht erläutert werden. Der juristische Laie wird da instinktiv an den Straßenverkehr denken und gerät damit auf den Holzweg. Nach herrschender Meinung ist derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, dafür verantwortlich, dass keiner zu Schaden kommt. Dadurch, dass der Veranstalter eine PA-Anlage bestellt und bei Anwesendheit des Publikums betreiben lässt, gerät er in die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dadurch keiner zu Schaden kommt.

Daneben besteht noch die aus dem Baurecht resultierende Pflicht des Betreibers einer Versammlungsstätte, der für die Sicherheit des Publikums zu sorgen hat. Dementsprechend wenden sich Schadensersatzklagen an den Veranstalter und an den Hallenbetreiber, die dann gesamtschuldnerisch veruteilt werden. Der Tontechniker bleibt erst einmal unbehelligt.

Beweiserleichterung

Vor Gericht wird üblicherweise um ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 5000,- Euro gestritten, ab und an lässt auch die Krankenkasse feststellen, dass der Beklagte für erfolgte und künftige Behandlungskosten aufzukommen hat. Bei Personen, die beruflich auf ein intaktes Gehör angewiesen sind, wäre auch eine Berufsunfähigkeitsrente denkbar. Alles dies fällt in’s Zivilrecht, und dort ist der Kläger zunächst einmal in allen Punkten beweispflichtig. Es muss also – sofern es von der Gegenseite bestritten wird – nachweisen, auf der Veranstaltung gewesen zu sein (Eintrittskarte, Zeugen), und er muss seinen Schaden beweisen (ohrenärztliches Gutachten), alles dies dürfte keine größeren Schwierigkeiten darstellen.

Der eigentliche „Knackpunkt“ einer solchen Beweisführung ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Schaden. Es mag Fälle geben, in denen – zufällig oder absichtlich – vor einem Konzert ein Audiogramm erstellt wird, so dass ein Vorher-Nachher-Vergleich durchgeführt werden kann. Die Regel ist dies jedoch nicht.

Dass Schadensersatzklagen über seltene Einzelfälle hinaus Chancen auf Erfolg haben, liegt am Urteil VI ZR 142/00 des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2001. In dieser Revisionsentscheidung zu einem Urteil des OLG Karlsruhe bemisst der BGH den Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach der DIN 15905 Teil 5 und sieht den Veranstalter in der Pflicht, eine normgerechte Messung durchzuführen. Sofern diese Messung nicht durchgeführt ist (oder der Grenzwert überschritten ist), ist auf eine sogenannte Beweiserleichterung zu erkennen (der Volksmund sagt Beweislastumkehr dazu): Nun muss der Kläger nicht mehr den ursächlichen Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Schaden beweisen, sondern der Beklagte ihn widerlegen. Dies ist jedoch ein recht aussichtsloses Vorhaben (zumindest dann, wenn der Klägeranwalt nicht völlig absurde Gutachten durchgehen lässt, wie dies letztes Jahr in Hamburg mal passiert ist...).

Zu diesem Thema sind vor allem sechs Urteile publik geworden:

Landgericht Trier vom 29. Oktober 1992
(3 S 191/92 - LG Trier)

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. März 2000
(19 U 93/99)

Bundesgerichtshof vom 13. März 2001
in Revision zum Urteil vom OLG Karlsruhe (VI ZR 142/00)

Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 2001
(5 U 1324/00)

Landgericht Nürnberg-Fürth vom 1.Dezember 2004
(6 O 4537/03)

Landgericht Hamburg vom 8. Juli 2005
(318 O 281/02)

LG Trier

Das Urteil vom LG Trier bezieht sich auf einem Heavy-Metal am 9. April 1989 in einem Trierer Gewölbekeller. Der 15 Jahre alte Geschädigte erlitt einen – inzwischen wieder ausgeheilten – Hörsturz mit einer Absenkung von 40 dB bei 4 kHz. Daneben erlitten 30 andere Personen Gehörschäden.

Das Konzert fand vor dem Erscheinen der ersten Fassung der DIN 15905 Teil 5 statt, folgerichtig bezieht sich das Gericht auch nicht darauf. Es stellt aber fest, dass hier eine Verkehrssicherungspflicht der Veranstalters vorliegt, und dass ein Schallpegel-Begrenzer oder Dezibel-Messer hätten vorhanden sein müssen.

Weiter beschäftigt es sich mit der Frage, ob sich die Haftung des Veranstalters wirksam ausschließen lässt – der Veranstalter hatte hier den Satz „keine Haftung für Sach- und Körperschäden“ auf die Eintrittskarte drucken lassen. Hier stellt das Gericht fest, dass damit kein Haftungsausschluss erreichbar ist, ja dass bei der Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten ein Haftungsausschluss überhaupt nicht möglich sei.

OLG Karlsruhe

Das Urteil des OLG Karlsruhe wird im Internet sehr häufig zitiert, meist jedoch ohne den Hinweis, dass dieses Urteil der Revision nicht standgehalten hat. Die Schädigung erfolgte beim einem Konzert 1997 in Freiburg (Punk, Hardcore, Grunge). Die Klage vor dem Landgericht wurde auf Grundlage der UVV 121 geführt (inzwischen würde man die BGV B3 nehmen), also einer berufsgenossenschaftlichen Regelung. Dies hat das Landgericht abgelehnt. Die Berufung stützte sich dann auf die DIN 15905 Teil 5.

Das OLG Karlsruhe sah zwar grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters, aber keinen Beweis für deren Verletzung. Eine Umkehr der Beweislast sah es nicht geboten. Die Frage, ob die DIN 15905 Teil 5 in einem Zelt anzuwenden sei, wurde ausdrücklich offen gelassen.

BGH

Die Revision vor dem BGH hatte schließich Erfolg. Der BGH hob das Urteil des OLG Karlsruhe auf und verwies es zur Entscheidung (so funktionieren nun mal ein Revisionsverfahren) zurück an das OLG Karlsruhe. Dies fällte jedoch dann kein Urteil mehr, weil sich die Parteien verglichen haben.

Neben dem Auftrag, mittels eines Gutachters prüfen zu lassen, ob diese Norm auch in einem Zelt anzuwenden sei, präzisierte der BGH den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und die sich daraus ergebende Frage der Beweislast. Da diese Punkte für diese Problematik essentiell sind, wollen wir sie uns im Wortlaut ansehen:

Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser Pflicht offenbar erst annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck festgestellt werden kann. Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssicherungspflicht zugrunde. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegensatz der Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter sein.

Die DIN 15 905 Teil 5 betrifft nach ihrem Urteil "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe". Sie beinhaltet nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Dokumentationspflicht. Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr - worauf die Revision zutreffend hinweist - dahin zu verstehen sein, daß die Messung des Beurteilungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen sollte, die "zum Vermeiden einer Gehöhrgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen" (Ziff. 4.5 Abs. 3 der DIN 15 905 Teil 5).

Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine technische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff 2, 3) Messung des Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angesehenes Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff 1 Abs 3, 3) möglichst zu vermeiden (vgl. Ziff 4.5 Abs. 3). Sie umfaßt bei einem solchen Verständnis die Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in näher bezeichneter Weise, sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das in seiner Macht Stehende, zum Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden durch Überschreitung des Grenzwertes für den Beurteilungspegel, wahrzunehmen.

In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät, statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.

Käme hiernach ein Verstoß des Beklagten gegen eine aus der DIN-Norm abzuleitende Verkehrssicherungspflicht in Betracht, könnte ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß Schädigungen in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Pflichtenverstoß verursacht sind. Dem beklagten Veranstalter bliebe die Erschütterung des Anscheinsbeweises vorbehalten; er könnte insbesondere dartun, daß die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind.

Kurz und verständlich: Der Veranstalter hat normgerecht messen zu lassen, ansonsten trifft ihn die Pflicht zu beweisen, dass er nicht für den fraglichen Schaden verantwortlich ist.

OLG Koblenz

Das Urteil des OLG Koblenz folgte zwar zeitlich der BGH-Entscheidung, nicht jedoch inhaltlich: Statt der DIN 15905 Teil 5 wurden die Regelungen aus dem Arbeitsschutz zur Grundlage gemacht. Da im gesamten Urteilstext kein Hinweis auf diese technische Regel zu finden ist, liegt die Vermutung nahe, dass keiner der Prozessbeteiligten diese gekannt hat.

Interessant an diesem Fall – 13 Jahre alte Geschädigte nach dem Konzert einer Boy-Group – sind somit lediglich die Passagen zur Mithaftung des Hallenbetreibers und der Techniker. Die Mithaftung das Hallenbetreibers wird klar bejaht:

Die Beklagte zu 1 (Betreiber der Versammlungsstätte) hat jedenfalls deshalb für den Schaen der Klägerin einzustehen, weil sie durch die Bereitstellung eigener Räume bewusst ermöglichte, dass das erkennbar auf große Lautstärken angelegte Konzert stattfinden konnte, ohne gleichzeitig ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu treffen.

...

Die Beklagte zu 1 ließ den Dingen letztlich nur ihren Lauf.

Eine Haftung der Techniker wird zumindest im Außenverhältnis nicht gesehen:

Es entlastet die Beklagte zu 2 (Veranstalter) nicht, dass sie, wie sie behauptet, die Musikanlage nach den Vorgaben der "Boy-Group" nicht selbst, sindern durch die Firma H... aufbauen ließ, die als erfahren und sachkundig galt, und sich, was die Beschallungstechnik anbelangt, auf die technische Konzeption der H... & P... GbR stützen konnte.

LG Nürnberg-Fürth

Am sogenannten Bon-Jovi-Urteil sind insbesondere die Passagen zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht interessant – die Beklagten hatten erklärt, diese an den Tontechniker von Bon Jovi übertragen zu haben. Die Ausführungen des LG Nürnberg-Fürth basieren auf einer Entscheidung des BGHs zu einem anderen Fall und können somit als gesicherte Rechtssprechung betrachtet werden:

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie bedarf jedoch klarer Absprachen, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (BGH NJW 1996, 2646).

Im Falle der wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungs-pflicht hätten sich die Sorgfaltspflichten der Beklagten auf die Auswahl und Überwachung des Dritten verengt. Bei der Auswahl des Dritten hat sich der Geschäftsherr - hier die Beklagten - zu überzeugen, dass der Dritte die Fähigkeiten, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung erforderlich ist.

Die Beklagten haben die ihnen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegende Überwachung an die Musiker bzw. deren Tontechniker und damit auf die Gefahrenquelle selbst übertragen. Der ausgewählte Dritte war daher aufgrund seiner Stellung als „Lärmverursacher“ bzw. als in deren Lager Stehender schon objektiv nicht geeignet, die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.

Die Verkehrssicherungspflicht kann der Veranstalter also nicht irgendwem übertragen, sondern er hat sich davon zu überzeugen, dass dieser Dritte die erforderliche Fähigkeiten, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Selbst dann wäre er von eigener Verantwortung noch nicht freigestellt, sondern hätte diesen Dritten immer noch zu kontrollieren und zu überwachen. Dies und das „Lagerdenken“ des Gerichts legen es nahe, sich für solche Aufgaben der Hilfe unabhängiger und entsprechend spezialisierter Fachfirmen zu bedienen.

LG Hamburg

Das Urteil des LG Hamburgs – Schädigungsfall war ein Rockkonzert in einer Hamburger Discothek 2001 – hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck. Einerseits stellt das Gericht klar, dass eine Haftung des Veranstalters nicht gegeben sei, wenn der Grenzwert nach DIN 15905 Teil 5 eingehalten wird und weist die Klage folgerichtig ab. Hier trägt das Urteil zur Rechtssicherheit bei.

Die Einhaltung der Grenzwerte wurden hier mittels eines Gutachtens festgestellt, dessen Plausibilität sehr limitiert ist (um es einmal ganz vorsichtig zu formulieren): Jahre nach dem Konzert untersucht der Gutachter die (angeblich unveränderte) Beschallungsanlage und stellt fest, dass eine Dauerschallpegel von 97 dB am lautesten Punkt nicht hätte überschritten werden können. Da ohne Kenntnis des Signals nicht auf einen Dauerschallpegel geschlossen werden kann, dürfte der Maximalpegel am lautesten Punkt der Discothek 97 dB nicht überschreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar Limiter eingesetzt wurden, diese aber nur auf den Schutz der Lautsprecher justiert wurden. Der Pegel von 97 dB wurde dergestalt ermittelt, dass ein Signal in die Anlage eingespeist und ermittelt wurde, ab wann Verzerrungen auftreten. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zweck der Beeindruckung des Konzertpublikums mit lauter Musik die Tontechniker des Musigruppe es hingenommen haben könnten, dass die Musikdarbietung in ihrem Klang verzerrt werden würden. Denn dies hätte sicher auch ein durch große Lautstärke der Musik beeindrucktes Konzertpublikum nicht kritiklos hingenommen. Es hätte dem Renommee der Musikgruppen geschadet....

Fazit der Rechtssprechung

Die Rechtssprechung siedelt auch bei einem Gehörschaden die Verkehrssicherungspflicht klar beim Veranstalter und ggf. beim Hallenbetreiber an. Diese sollten auf jeden Fall eine normgerechte Messung durchführen oder durchführen lassen, andernfalls haben sie sowohl bei berechtigten als auch bei unberechtigten Ansprüchen sehr geringe Chancen. Eine gewisse Mißbrauchsanfälligkeit ist dabei nicht von der Hand zu weisen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Angelegenheiten inzwischen meist per Vergleich bereinigt werden.